Heizkostenzuschuss 2016/17

Veröffentlichungsdatum24.10.2016Lesedauer2 MinutenKategorienGaming | Aktuell
Heitzkostenzuschuss

Sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern wird ein einmaliger Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2016/2017 in der Höhe von EUR 120,-- gewährt.

Der Heizkostenzuschuss kann beim Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Die Anträge sind bis spätestens 30. März 2017 in der Gemeinde zu stellen.

Voraussetzungen:
* Österreichische Staatsbürgerschaft 
* Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt:
 - Staatsangehörige eines anderen EWR-Mietgliedstaates sowie
   deren Familienangehörige
 - Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
 - Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im
   Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
* Hauptwohnsitz in NÖ
* monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß  
  § 293 ASVG nicht überschreiten 

Von der Förderung ausgenommen sind:

* Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
* BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
* Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
* Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen
   Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen
   und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
* Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Folgende Einkommensgrenzen sind zu beachten!

Als Einkommensgrenzen (brutto) gelten die aktuellen Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG. Diese betragen für

·         Alleinstehende:                                                              €     882,78

·         Ehepaare und Lebensgemeinschaften:                              €  1.323,58

·         Erhöhung der Grenze für jedes Kind um:                           €    136,21

·         Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: €    440,80

Da BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld und von AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) pro Jahr statt 14 nur 12 Bezüge erhalten, gelten für diesen Personenkreis im Sinne der Gleichbehandlung die folgenden Richtsätze:

·         Alleinstehende:                                                              € 1.029,33

·         Ehepaare und Lebensgemeinschaften:                              € 1.543,29

·         Erhöhung der Grenze für jedes Kind um:                           €   158,80

·         Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: €   513,95

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Gemeindeamt Gaming,
bei Herrn Weber, Tel. 07485/97308-14.